In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 17. Februar 1966, Nr. 31)
Bestimmungen für die Überweisung von periodisch fälligen Zahlungen aus Haushaltsmitteln, die für diesen Zweck bereit gestellt wurden

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.

Art. 6

(1) Am Schluß der einzelnen Rechnungsjahre genehmigt der Landesausschuß mit eigenem Beschluß die Jahresabrechnung.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.