In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 17. Februar 1966, Nr. 31)
Bestimmungen für die Überweisung von periodisch fälligen Zahlungen aus Haushaltsmitteln, die für diesen Zweck bereit gestellt wurden

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.

Art. 3

(1) Auf jedes eröffnete Konto wird zu Beginn des Rechnungsjahres eine Vorschußzahlung geleistet. Im Laufe des Rechnungsjahres kann das Konto aufgrund der Einhebungen des Landesrechnungsamtes je nach Bedarf aufgestockt werden.

(2) Die Zahlungsanweisungen für die erste Einzahlung oder für Zahlungen zur Aufstockung der eröffneten Postkontokorrente werden dem für diesen Zweck unter Titel III Kategorie I des Landeshaushalts bereitgestellten Beträge angelastet. Mit der Genehmigung der im folgenden Artikel vorgesehenen Abschlußrechnung wird jedes Jahr unter Anrechnung der tatsächlichen Ausgaben für jeden einzelnen Ausgabenbereich die buchungsmäßige Verrechnung bei den für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltssätzen durchgeführt.