In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 17. Februar 1966, Nr. 31)
Bestimmungen für die Überweisung von periodisch fälligen Zahlungen aus Haushaltsmitteln, die für diesen Zweck bereit gestellt wurden

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. März 1966, Nr. 11.

Art. 2

(1) Zu diesem Zweck werden entsprechend den verschiedenen Diensten, die im Sinne der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgewickelt werden sollen, beim Amt für Postkontokorrente ein oder mehrere Kontos eröffnet.