Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1959, Nr. 36.
(1) Der Kabinettschef ist dem Präsidenten des Landesausschusses für seine persönliche Arbeit beigegeben. Er wird vom Präsidenten des Landesausschusses aus dem Personal der höheren Laufbahn ausgewählt; die Beauftragung wird vom Landesausschuß beschlossen. Für die Dauer der Beauftragung stehen dem Kabinettschef auf jeden Fall die Bezüge des Abteilungsleiters zu.
(2) - (8)4)
Die Absätze 2 bis 8 wurden stillschweigend außer Kraft gesetzt: siehe Art. 15 des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.