Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1959, Nr. 36.
(1) In den Sitzungen, in denen der Landesausschuß Aufgaben aktiver Verwaltung ausübt, wird der Sekretär des Ausschusses bei Abwesenheit oder Verhinderung vom stellvertretenden Sekretär des Ausschusses vertreten. In den Sitzungen im Bereich der Aufsicht und Betreuung waltet als Sekretär des Kollegialorgans der Abteilungsleiter für die Gebietskörperschaften oder in seiner Abwesenheit der Beamte, welcher ihn in der Leitung der Abteilung vertritt.3)
Art. 13 wurde geändert durch Art. 37 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.