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In vigore al: 11/09/2012

LANDESGESETZ vom 29. Oktober 1958, Nr. 71)
Kulturbeiräte und Landeskulturfonds

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1958, Nr. 49.

Art. 1

(1) Im Sinne des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 zwischen Italien und Österreich bzw. gemäß Artikel 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und laut Artikel 6 der Italienischen Verfassung sind zum Schutz der ethnischen Minderheiten und zur Förderung der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe in Südtirol für jede Sprachgruppe Landeskulturbeiräte sowie ein Fonds zur Finanzierung und Gewährung von Beiträgen und Beihilfen gemäß den folgenden Bestimmungen eingerichtet. 2)

2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21.

Art. 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Ziele umfassen die Vorhaben, Veranstaltungen, Beziehungen und Einrichtungen, die mit den Sachgebieten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Ziffern 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, im Zusammenhang stehen, und im besonderen die Einbindung der deutschen und ladinischen Sprachgruppe mit dem deutschen und ladinischen Kulturraum.

(2) Zu den in Artikel 1 genannten Zielen gehören auch die Einrichtungen für Leibeserziehung und sportliche Betätigung der Bevölkerung sowie Vorhaben in diesem Zusammenhang, sofern sie sich auf den öffentlichen Unterricht innerhalb und außerhalb der schulischen Einrichtungen und der Erziehungsanstalten beziehen.

(3) Unter die genannten Ziele fallen auch die Ausgaben und Beiträge für den Ankauf, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Einrichtung und die Ausstattung historischer Bibliotheken, von Ausstellungsräumen, Theatersälen und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind. 3)

3)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21.

Art. 3  delibera sentenza

(1) Zur Förderung und Unterstützung kultureller oder künstlerischer Vorhaben, Initiativen und Veranstaltungen gemäß den Artikeln 1 und 2 ist die Landesregierung ermächtigt, jenen Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen und Komitees, die ihren Sitz in Südtirol haben, satzungsgemäß ausschließlich oder überwiegend kulturell oder künstlerisch tätig sind und keine Gewinnabsichten verfolgen, Finanzierungen zu gewähren. Diese Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden. Finanzierungen können auch für einzelne kulturelle oder künstlerische Vorhaben, mit denen keine Gewinnabsicht verfolgt wird, Privatpersonen gewährt werden, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben.

(2) Die Landesregierung kann folgende Maßnahmen kultureller oder künstlerischer Art fördern und/oder selbst verwirklichen:

  • a)  kulturelle und künstlerische Vorhaben und Veranstaltungen, die von Landesinteresse sind und in Südtirol, im Staatsgebiet oder im Ausland durchgeführt werden,
  • b)  den Ankauf, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Einrichtung und die Ausstattung historischer Bibliotheken, von Ausstellungsräumen, Theatersälen, Mehrzweckhallen und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind, sowie den Ankauf und die Wiederherstellung von Trachten und Musikinstrumenten.
  • c)  den Ankauf von Kunstgegenständen.

(3) Die Südtiroler Landesregierung ernennt jährlich für jede Sprachgruppe eine Kommission, die sich aus dem zuständigen Landesrat bzw. einer von ihm bevollmächtigten Person als Vorsitzenden und zwei vom jeweiligen Kulturbeirat namhaft gemachten Fachleuten zusammensetzt; diese arbeitet Vorschläge für den Ankauf von Kunstgegenständen aus und legt sie der Landesregierung zur Genehmigung vor.

(4) Die Landesregierung ist außerdem befugt, Kultur- und Kunstschaffenden, die ihren Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben, Beiträge und Beihilfen sowie im Sinne der Nachwuchsförderung Arbeitsstipendien zu gewähren; die näheren Bestimmungen werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

(5) Für spezielle Forschungsarbeiten oder Untersuchungen oder für besondere Verdienste in den Bereichen Kultur, Kunst, Erziehung und Wissenschaft kann die Landesregierung einzelnen Personen, Körperschaften oder Anstalten Preise vergeben. Mit dem Beschluß, der die Höhe und Bezeichnung der Preise festlegt, kann die Landesregierung Kommissionen oder Jurien einsetzen, die die Gewinner der verschiedenen Preise ermitteln. Die Zuerkennung der Preise erfolgt mit Dekret des zuständigen Landesrates für Kultur.

(6) Die Landesregierung ist außerdem berechtigt, Wettbewerbe zur Verleihung von Preisen in allen Bereichen der Kultur und Kunst auszuschreiben.

(7) Für die Ausübung der Tätigkeit laut diesem Gesetz können sich die zuständigen Kulturbeiräte in Unterkommissionen gliedern und in besonderen Fällen externe Fachleute beiziehen. 4)

massimeBeschluss Nr. 2912 vom 10.08.2005 - Genehmigung der Kriterien zur Förderung von kulturellen Tätigkeiten und Investitionen für die ladinische Sprachgruppe
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 580 vom 31.12.2004 - Ablehnung von Kulturbeiträgen - Begründung - Nichtberücksichtung der Beitragskriterien - Vorzug bestimmter Projekte ist rechtswidrig - nachgeschobene Begründung nicht statthaft
4)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21, und später geändert durch Art. 7 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3;
siehe auch Art. 11 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21:

Art. 1

(1) Die Landesregierung ist befugt, zu Lasten des Fonds gemäß Art. 1, Beiträge für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Soldatenfriedhöfen in Südtirol zu gewähren.

Art. 4

(1) Die Kulturbeiräte für die deutsche und italienische Sprachgruppe bestehen, jede für sich, aus folgenden Mitgliedern:

  • a)  aus einem der entsprechenden Sprachgruppe angehörenden Mitglied des Landesausschusses, als Vorsitzer;
  • b)  aus sechs Vertretern der unter Artikel 3 bezeichneten Körperschaften oder Vereinigungen, die ihre Tätigkeit auf folgenden Gebieten ausüben: Volkskultur, Schauspiel, Gesang und Musik, bildende Künste und Literatur, Brauchtum, kulturelle Einrichtungen;
  • c)  aus vier vom Landesausschuß bestimmten Sachverständigen.

(2) Der Kulturbeirat für die ladinische Sprachgruppe besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • a)  aus einem Mitglied des Landesausschusses oder einem Landtagsabgeordneten, welcher der ladinischen Sprachgruppe angehört, als Vorsitzer;
  • b)  aus zwei Vertretern der unter Artikel 3 bezeichneten Körperschaften oder Vereinigungen, die ihre Tätigkeit in einem der unter Punkt b) des vorhergehenden Absatzes aufgezählten Kulturzweige ausüben;
  • c)  aus zwei vom Landesausschuß bestimmten Sachverständigen.

(3) In der ersten Sitzung des Beirates ernennt der Vorsitzende seinen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. Schriftführer des Beirates ist ein Bediensteter der Landesverwaltung.

(4) Die Kulturbeiräte werden mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses nach Beschluß des Ausschusses für die Amtsdauer des Landtages ernannt. Sie treten mindestens zweimal jährlich zusammen und wenn sie auf Veranlassung des Vorsitzers oder auf Antrag von mindestens vier bzw. zwei ihrer Mitglieder einberufen werden. 5)

5)

Art. 4 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21.

Art. 5

(1) Die Kulturbeiräte sind befugt, Initiativen im Sinne der Ziele dieses Gesetzes zu ergreifen und entsprechende Vorschläge auszuarbeiten. Insbesondere haben sie die Aufgabe,

  • a)  die Förderung und Verbreitung von Vorhaben, Veranstaltungen und Initiativen kultureller oder künstlerischer Art sowie die Pflege und den Schutz des Kulturgutes zu unterstützen,
  • b)  Gutachten über Vorhaben, Veranstaltungen und Initiativen, die von der Landesregierung gefördert oder verwirklicht werden, sowie über Beiträge, Beihilfen und Unterstützungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a) und b) und Absätze 4, 5 und 6 abzugeben. 6)
6)

Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21.

Art. 6

(1) Für die Koordinierung kultureller und künstlerischer Tätigkeiten und Vorhaben, die mehrere Sprachgruppen betreffen, ist ein Koordinierungskomitee errichtet; ihm gehören an:

  • a)  die für die kulturellen Angelegenheiten der drei Sprachgruppen zuständigen Landesräte,
  • b)  zwei vom Kulturbeirat für die deutsche Sprachgruppe namhaft gemachte Mitglieder,
  • c)  ein vom Kulturbeirat für die italienische Sprachgruppe namhaft gemachtes Mitglied,
  • d)  ein vom Kulturbeirat für die ladinische Sprachgruppe namhaft gemachtes Mitglied für den Fall, daß kein Landesrat der ladinischen Sprachgruppe angehört.

(2) Vorsitzender des Komitees ist während der ersten 30 Monate der Landesrat für Kultur für die deutsche Sprachgruppe und während der restlichen Amtszeit der Landesrat für Kultur für die italienische Sprachgruppe. Sollte auch ein Landesrat für die ladinische Sprachgruppe im Amt sein, so wird der Vorsitz abwechselnd je 20 Monate lang von den drei Landesräten geführt, wobei der Landesrat für die ladinische Sprachgruppe in den letzten 20 Monaten der Amtszeit des Komitees den Vorsitz führt.

(3) Schriftführer des Komitees sind zwei Bedienstete der zuständigen Abteilungen. 7)

7)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21.

Art. 7

(1) Die Kulturbeiräte gemäß Artikel 4 und das Koordinierungskomitee gemäß Artikel 6 sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Den Mitgliedern und Schriftführern der Beiräte und des Komitees werden die gegebenenfalls zustehenden Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes Südtirol ausbezahlt. 8)

8)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21.

Art. 8

(1) Die Ansuchen um Gewährung der Vergünstigungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 4 sind jährlich innerhalb 28. Februar oder innerhalb der mit Beschluß der Landesregierung anders festgesetzten Frist, die im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, mit folgenden Unterlagen bei den zuständigen Landesassessoraten für Kultur einzureichen:

  • a)  dem auf das Vorjahr bezogenen Tätigkeitsbericht,
  • b)  dem Tätigkeitsprogramm für das laufende Jahr mit Ausgabenvoranschlag und Angabe der verfügbaren Mittel und ihrer Herkunft. 9)

(2) Gesuche, die nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten betreffen, sind nicht an den im ersten Absatz genannten Termin gebunden. Ihnen muß aber ein ausführlicher Kostenvoranschlag mit Angabe der anderen für die Finanzierung des Vorhabens verfügbaren Mittel und ihrer Herkunft beigelegt werden.

9)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 2. Juni 1988, Nr. 21.

Art. 9

(1) Der im Artikel 1 dieses Gesetzes genannte Kulturfonds wird auf Artikel 34 des Landes-Haushaltsvoranschlages 1958 und auf die entsprechenden Artikel der zukünftigen Haushaltsvoranschläge gebucht.

(2) Der Beschluß des Landesausschusses kann sich hinsichtlich der einzelnen Ansätze des Fonds auf die Genehmigung der von den Kulturbeiräten bzw. dem Gleichschaltungskomitee ausgearbeiteten und dem Assessor für kulturelle Angelegenheiten vorgelegten Arbeitsprogramme beschränken, wobei die entsprechenden Ausgaben in der vermutlichen Höhe anzugeben sind und der Assessor diese Kosten endgültig festlegen kann.

Art. 9/bis (Beteiligung an der Körperschaft für die Führung des Bozner Stadttheaters und des Landesauditoriums)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an einer Körperschaft für die Führung des Bozner Stadttheaters und Landesauditoriums, in der Folge Körperschaft genannt, zu verfügen und zu verwirklichen und erkennt die genannten kulturellen Körperschaften als von Landesinteresse an.

(2) Die Satzung der Körperschaft wird von der Landesregierung genehmigt und muß eine geeignete Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen. Die Vertreter des Landes werden von der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesräte für Kultur ernannt.

(3) Der Beteiligungsanteil des Landes an den Führungsausgaben des Bozner Stadttheaters kann nicht höher als der entsprechende Anteil zu Lasten der Gemeinde Bozen sein, während der Teil der Führungsausgaben für das Landesauditorium gleich 75 Prozent der Gesamtsumme bildet.

(4) Nach der Überprüfung des Programmes und des Haushaltsvoranschlages der Körperschaft bestimmt die Landesregierung den jährlichen Beitrag zu Lasten des Landes. Dieser Beitrag wird abgesehen vom Gutachten und von jeder weiteren Formalität zugewiesen, wie diese von diesem Gesetz und vom Landesgesetz vom 23. Januar 1978, Nr. 8, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

(5) Die Ausgabe, welche mit eigenem Haushaltskapitel durchgeführt wird, wird vom jährlichen Finanzgesetz im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, in geltender Fassung, ermächtigt. 10)

10)

Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.

Art. 10

(1) Die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten werden mit eigenem Gesetz geregelt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.