In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 7. Oktober 1955, Nr. 31)
Die Berufsschulausbildung der Lehrlinge des Handels, der Industrie und des Handwerks

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.

Art. 1

(1) Das Berufsschulwesen für die Lehrlinge ist durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geregelt. Hinsichtlich der anderen Bestimmungen des Staatsgesetzes Nr. 25 vom 19. Jänner 1955 werden keine Änderungen getroffen. Dem Landesausschuß obliegt, nach Anhören des Berufsschulausschusses, die Entscheidung über Zweifelsfälle, welche hinsichtlich des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes auftreten sollten.

(2) Der Landesausschuß ist ermächtigt, einen eigenen Berufsberatungsdienst, auch für die im Artikel 5 des erwähnten Staatsgesetzes vorgesehenen Zwecke, einzurichten.

Art. 2

(1) Der in den Berufsschulen erteilte Unterricht ergänzt die Lehre im Betriebe.

(2) Die Berufsschulen sind Lehranstalten, in welchen die Lehrlinge, nach Abschluß der Pflichtschule, für den Antritt eines Berufes herangebildet und unterrichtet werden.

(3) Die Berufsschule hat die Aufgabe, die Erziehung der Lehrlinge nach den Grundsätzen der Staatsverfassung und nach den Erfordernissen der Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen.

Art. 3

(1) Allgemeine Berufsschulen sind jene, deren Lehrprogramm nur Unterrichtsgegenstände umfaßt, welche den Lehrlingen des Handwerks, der Industrie und des Handels in gleicher Weise nützlich sind. Berufsfachschulen sind jene, deren Lehrprogramm die fachliche Berufsausbildung für einen bestimmten Beruf oder für eine Gruppe von verwandten Berufen zum Ziele hat; darunter fallen auch die für die fachliche Berufsausbildung der Handelslehrlinge vorgesehenen Berufsschulen des Handels.

(2) Im Falle, daß das Lehrprogramm der Berufsfachschulen nur die fachlichen Gegenstände umfaßt, ist mit deren Besuch, im Rahmen des Gesamtstundenplanes, der gleichzeitige Besuch einer allgemeinen Berufsschule zu verbinden.

(3) Das Lehrprogramm wird abgewickelt:

  • a)  in vollständigem Tagesunterricht, in ausschließlich dem Schulunterricht gewidmeten Zeitabschnitten;
  • b)  in verkürztem Tagesunterricht während des ganzen Schuljahres, neben der Beschäftigung des Lehrlings im Lehrbetriebe.

(4) Mehrere Berufsschulen, auch verschiedener Ausrichtung, können organisatorisch in Abteilungen einer Anstalt zusammengefaßt werden.

Art. 4

(1) Schulsprengel werden in der ganzen Provinz so eingerichtet, daß der Besuch von wenigstens zehn besuchspflichtigen Lehrlingen für die Berufsfachschulen gesichert erscheint; für die allgemeinen Berufsschulen können Unterteilungen der Schulsprengel so festgelegt werden, daß jedenfalls der Besuch von wenigstens zwölf besuchspflichtigen Lehrlingen gesichert ist.

(2) Die Festlegung der Schulsprengel und die Einrichtung der Berufsschulen erfolgt durch Beschluß des Landesausschusses über Vorschlag des Landesberufsschulauschusses und nach Anhören der betreffenden Gemeindeausschüsse. Die Auflassung von Berufsschulen und die Abänderung der Schulsprengel erfolgt mittels Beschluß des Landesausschusses, nach Anhören des Landesberufsschulausschusses.

(3)  2)

2)

Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 12 des L.G. vom 6. Dezember 1972, Nr. 36.

Art. 5

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufsschulen sind öffentlich und deren Besuch ist Pflicht und kostenlos. Den von Körperschaften, Verbänden oder Privatpersonen errichteten Berufsschulen wird über Antrag die Gleichstellung mit den Berufsschulen des Landes zuerkannt, wenn die Schule den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über das Berufsschulwesen entspricht und der Nachweis der fortlaufenden Finanzierungsmöglichkeit für diese erbracht wird. Die Anerkennung der Gleichstellung erfolgt mit Beschluß des Landesausschusses, nach Anhören des Landesberufsschulausschusses.

Art. 6

(1) Für den Berufsschulunterricht der Lehrlinge können, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde, die Räumlichkeiten und die Lehrmittel der öffentlichen Schulen verwendet werden. Hinsichtlich der gemäß diesem Gesetze zu Lasten der Gemeinden gehenden Ausgaben für die Berufsschulen finden die Bestimmungen des Artikels 91, Buchstabe f), des mit kgl.D. vom 3. März 1934, Nr. 383, genehmigten Einheitstextes des Provinz- und Gemeindegesetzes Anwendung. Der Provinz obliegt es, für die Einrichtung und die Lehrmittel für den Fachunterricht aufzukommen oder beizutragen.

(2) Die Provinz kann außer mit den Gemeinden auch mit anderen Körperschaften oder Privaten Abkommen zwecks Beschaffung der für den Berufsschulunterricht zu bestimmenden Räumlichkeiten treffen.

(3) Die Provinz kann Räumlichkeiten aufführen oder erwerben oder Beiträge zum Bau oder Erwerb von Baulichkeiten oder Teilen derselben, welche für den Berufsschulunterricht bestimmt sind, leisten.

Art. 7   3)

3)

Omissis.

Art. 8

(1) Die Unterrichtsgegenstände, mit Einschluß des Religionsunterrichtes, die jährliche Stundenanzahl für jeden Unterrichtsgegenstand und die Prüfungsprogramme, welche mit den Programmen der Berufslehre in Einklang zu bringen sind, werden vom Landesausschuß, über Vorschlag des Landesberufsschulausschusses, genehmigt. Die Unterrichtsprogramme werden vom Landesberufsschulausschuß genehmigt.

(2) Die Dauer und der Stundenplan des Berufsschulunterrichtes werden mit Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten vom Landesberufsschulausschuß festgelegt.

Art. 9

(1) Der Lehrherr hat die Verpflichtung, dem Lehrling die für den Pflichtbesuch der Berufsschule notwendige Freizeit zu gewähren und darüber zu wachen, daß der Lehrling dieser Besuchspflicht nachkommt.

(2) Zu diesem Zwecke teilt das Stellenvermittlungsamt von Fall zu Fall die Namen der aufgenommenen oder ausgetretenen Lehrlinge der Leitung des betreffenden Schulsprengels mit. Diese gibt dem Lehrherrn die erfolgte Einschreibung des Lehrlings, den Beginn, die Dauer und den Stundenplan des Berufsschulunterrichtes bekannt.

(3) Die Nichtbefolgung der im ersten Absatz vorgesehenen Verpflichtungen wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 und 29 des Staatsgesetzes Nr. 25 vom 29. Jänner 1955 geahndet.

Art. 10

(1) Der Lehrling ist verpflichtet, die gemäß diesem Gesetz eingerichtete Berufsschule zu besuchen. Die Verpflichtung dazu entsteht mit dem Beginn des Lehrverhältnisses; im Falle eines verspäteten Beginnes der Lehre in bezug auf das Schuljahr, so daß ein entsprechender Unterrichtserfolg nicht mehr möglich erscheint, hat der Schulbesuch im darauf folgenden Schuljahre zu erfolgen. Die Verpflichtung besteht nicht für jene Lehrlinge, welche regelmäßig eine Fachschule besuchen oder im Besitze des Abgangszeugnisses einer solchen sind.

(2) Am Ende der Lehrzeit und des Berufsschulunterrichtskurses haben die Lehrlinge die Eignungsprüfung zu bestehen. Die Eignungsprüfung hat den Nachweis zu ergeben, daß der Jugendliche die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung des erlernten Berufes besitzt.

Art. 11

(1) Für die Eignungsprüfungen werden für einen oder mehrere Schulsprengel Prüfungskommissionen für jede Berufsgruppe gebildet. Die Kommissionen, welche mit Dekret des Landesausschuß- Präsidenten über Vorschlag des zuständigen Assessors ernannt werden, sind wie folgt zusammengesetzt:

  • a)  aus dem Direktor des Schulsprengels der betreffenden Abteilung als Vorsitzendem,
  • b)  aus zwei Lehrpersonen, wovon eine aus der Fachgruppe stammt,
  • c)  aus einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aus der Fachgruppe, welche Gegenstand der Prüfung bildet, über Vorschlag der örtlichen oder provinziellen Berufsverbände.

Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen. 4)

(2) Demjenigen, der die Eignungsprüfung bestanden hat, wird von der Provinz ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Das Prüfungsergebnis ist in das Arbeitsbuch einzutragen. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann bei der Kommission die Ausstellung eines Zeugnisses über das Ergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern beantragen. Er ist zur Wiederholung der Prüfung erst nach Ablauf von sechs Monaten zugelassen, ausgenommen, daß es sich um eine Wiederholungsprüfung in einzelnen Gegenständen handelt.

(3) Mit gesondertem Reglement werden die Vorschriften für die Abwicklung der Prüfungen erlassen und wird die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen geregelt. 5)

4)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. August 1965, Nr. 9.

5)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 12. August 1965, Nr. 9.

Art. 12   6)

6)

Art. 12 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 13   7)

7)

Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 14

(1) Die zum Zwecke der Berufsschulung der Lehrlinge ausgeübte Tätigkeit ist der Überwachung der Provinz unterstellt.

(2) Die Überwachung der Berufsschulen obliegt:

  • 1.  dem Landesberufsschulausschuß,
  • 2.  dem zuständigen Landesassessor,
  • 3.  dem Landesausschuß.

(3) Die Inspektionen der Berufsschulen werden von den Landesberufsschulinspektoren besorgt.

Art. 15

(1) Der Landesbeirat für Berufsausbildung als beratendes Organ der Landesverwaltung für alle Zweige und Stufen der beruflichen Ausbildung und Hebung wird gebildet.

(2) Der Beirat erfüllt die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben und gibt sein Gutachten ab:

  • a)  über die Gleichschaltung aller Vorhaben auf dem Gebiete der Berufsberatung, beruflichen Bildung und beruflichen Hebung in der Provinz,
  • b)  über die Studienprogramme,
  • c)  über sämtliche die berufliche Ausbildung betreffenden Fragen.

(3) Der Landesbeirat für Berufsausbildung besteht aus:

  • a)  den Mitgliedern des Landesausschusses, denen die Berufslehranstalten, die Berufsschulen für Lehrlinge und die Lehrgänge zur Berufsertüchtigung anvertraut sind,
  • b)  zwei vom Landtag gewählten Landtagsmitgliedern, die nicht Mitglieder des Landesausschusses sind,
  • c)  dem Leiter des Landesamtes für Berufsertüchtigung,
  • d)  dem Leiter der Landes-Berufsberatungsstelle,
  • e)  dem Leiter des Landesamtes für die Berufsschulen für Lehrlinge,
  • f)  dem Leiter des Landes-Arbeitsamtes oder dessen Beauftragten,
  • g)  dem Leiter des Arbeitsinspektorates oder dessen Beauftragten,
  • h)  vier Vertretern der Unternehmer, die auf dem Gebiete der beruflichen Ausbildung erfahren sind und aus je einem Dreiervorschlag jeder Landesorganisation ausgewählt werden, davon
    einer vom Zweig Handwerk,
    einer vom Zweig Industrie,
    einer vom Zweig Handel und Gastgewerbe,
    einer vom Zweig Landwirtschaft,
  • i)  vier Vertretern der Arbeitnehmer, die auf dem Gebiete der beruflichen Ausbildung erfahren sind und aus je einem Dreiervorschlag jeder Landesorganisation ausgewählt werden.

(4) Die Zusammensetzung des Beirates muß der Stärke der Sprachgruppen angepaßt sein, wie sie im Landtag vertreten sind.

(5) Der Beirat wird in Unterausschüsse zur Beschlußfassung über Gegenstände unterteilt, die in der vom Beirat beschlossenen und vom Landesausschuß genehmigten internen Geschäftsordnung bestimmt werden.

(6) Die Mitglieder des Beirates werden mit Beschluß des Landesausschusses ernannt. Den Vorsitz im Beirat führt abwechselnd eines der ihm angehörenden Mitglieder des Landesausschusses.

(7) Schriftführer ist ein Beamter eines der Inspektorate für Berufsausbildung oder ein Lehrer der Berufsausbildung, der vom Landesausschuß ernannt wird. 8)

8)

Art. 15 wurde ersetzt durch die Artikel 13 und 14 des L.G. vom 27. August 1962, Nr. 9, und geändert durch Art. 67 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3.

Art. 16

(1) Der Landesberufsschulausschuß übt die ihm durch dieses Gesetz und das Reglement übertragenen Befugnisse aus, er führt die ihm vom Landesausschuß auferlegten Aufgaben aus, er hat die weitgehendsten Befugnisse für Initiativen und Vorschläge auf dem Gebiete des Berufsschulwesens und gibt über Anforderung des Landesausschusses oder des zuständigen Assessors Gutachten ab. Die vom Landesberufsschulausschuß ausgearbeiteten Gutachten werden mit Beschluß des Landesausschusses als bindend erklärt.

(2) Der Landesberufsschulausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.

(3) Die Mitglieder des Landesberufsschulausschusses, sofern sie nicht Angestellte des Landes sind, haben Anrecht auf ein Präsenzgeld für jeden Tag der Versammlung des Ausschusses, welches vom Landesausschuß festzulegen ist. Jene Mitglieder, welche außerhalb des Provinzhauptortes wohnen, haben Anrecht auf Vergütung der wirklichen Reisespesen. Die Mitglieder des Landesberufsschulausschusses, welche Erhebungen außerhalb des Provinzhauptortes durchführen, haben außer dem Ersatz der wirklichen Reisespesen Anrecht auf Reisediäten, deren Ausmaß vom Landesausschuß festzusetzen ist.

Art. 17   9)

Vorliegendes Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

9)

Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

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