(1) Genehmigt wird die Ausgabe von 650 Millionen Lire als Entschädigung an den Alpenverein Südtirol für die Schutzhütten, die früher Eigentum der örtlichen Sektionen des Vereins waren und mit Dekret des Präfekten von Trient vom 3. September 1923, Nr. 13165, dem Club Alpino Italiano übertragen worden sind.