(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnis der zuständigen staatlichen Stellen, die in Belangen der Einwohnerregister vom Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 1954, Nr. 1228, und von den Artikeln 47, 48, 49 und 50 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Jänner 1958, Nr. 136, vorgesehen ist, hat in der Provinz Bozen der Landeshauptmann das Recht, von obigen Stellen, die dem Antrag stattzugeben haben, die Durchführung von Einwohnerregister-Inspektionen im Sinne und für die Auswirkungen der genannten Bestimmungen zu fordern.
(2) Der Landeshauptmann hat auch das Recht, durch einen von ihm beauftragten Landesbeamten an den im vorhergehenden Absatz erwähnten Inspektionen und an denen, die auf Veranlassung der staatlichen Stellen erfolgen, und die ihm vorher mitgeteilt werden müssen, teilzunehmen. Während der Durchführung der Inspektionen kann der vom Landeshauptmann beauftragte Beamte in den Inspektionsbericht seine Bemerkungen über die Führung der Einwohnerregister einfügen lassen.