(1) In der Provinz Bozen wird das Ministerium für die Staatsbeteiligungen die Verwirklichungen neuer Industrie-Initiativen von Unternehmen mit Staatsbeteiligung dem vorherigen Beschluß des interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung unterworfen, der im Einvernehmen mit der Provinz gefaßt wird.
(2) In derselben Provinz sind, unbeschadet der Einhaltung internationaler Verträge, neue Industrieinitiativen von ganz oder vorwiegend ausländischem Kapital dem vorherigen Beschluß des interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung unterworfen, der im Einvernehmen mit der Provinz gefaßt wird.