(1) Die Staatsanwaltschaft erstellt die Akte in der aufgrund der Kriterien gemäß Artikel 14 Absatz 2 festzustellenden mutmaßlichen Muttersprache der von den Erhebungen betroffenen Person, und zwar nachdem sie den Namen der Person, welcher die strafbare Handlung zugeschrieben ist, in das Register laut Artikel 335 der Strafprozessordnung eingetragen hat.
(2) Ist die den Erhebungen unterworfene Person infolge der Zustellung der Mitteilung zur Interessenwahrung bzw. aufgrund der Zustellung oder Mitteilung anderer förmlich gleichwertiger Akte über die Einleitung der Ermittlungen und über die Sprache, in der diese bis dahin geführt worden sind, in Kenntnis gesetzt worden, hat diese das Recht, innerhalb der Fallfrist von fünfzehn Tagen ab der Zustellung oder Mitteilung entweder mit einer persönlich vor der Staatsanwaltschaft abgegebenen Erklärung oder mittels einem schriftlichen Antrag mit vom Verteidiger beglaubigter Unterschrift zu verlangen, dass das Verfahren in der anderen Sprache weitergeführt wird.
(3) Sofern die Staatsanwaltschaft gegenüber einer Person, die einer vorbeugenden Maßnahme bzw. einer anderen Handlung unterworfen ist, zu deren Einvernahme schreitet und diese persönlich erscheint und nicht die Möglichkeit gehabt hat, die Erklärung gemäß Absatz 2 abzugeben, so muss er die betroffene Person fragen, welche ihre Muttersprache ist. Falls die betroffene Person die verlangte Erklärung abgibt, so ist die angegebene Sprache im weiteren Verlauf des Verfahrens zu verwenden. Sollte sich die Person verweigern zu antworten, wird weiterhin die Sprache verwendet, in der bis dahin die Akte verfasst worden sind.
(4) Wenn die Ermittlungen in einer anderen Sprache als der vorhergehend verwendeten fortgesetzt werden, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Übersetzung der bis dahin verfassten Akte.5)
(4/bis) Die in der Akte der Staatsanwaltschaft enthaltenen Dokumente sowie die Gutachten der Sachverständigen und der Amtssachverständigen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind, werden auf Antrag einer Partei übersetzt.5)