(1) Auf die Kontrolle über die Haushaltsgebarung und die Vermögensverwaltung der Region und der autonomen Provinzen Trient und Bozen, die Abwicklung der Tätigkeit und den Amtsbetrieb der Sektionen Trient und Bozen und der entsprechenden Kontrollämter sowie die Aufgaben der für die Koordinierung zuständigen Sektionspräsidenten werden in den Fällen, die nicht im vorliegenden Dekret geregelt werden, die Gesetze des Staates angewandt, welche die Ordnung, die Zuständigkeiten und die Verfahren des Rechnungshofes regeln. 7)
(2) Die Kontrollsektionen mit Sitz in Trient und in Bozen bestimmen jährlich die Programme und die Richtlinien für die Kontrolle über die Haushaltsgebarung und die Vermögensverwaltung der Regionen und der autonomen Provinzen und machen die betreffenden Körperschaften damit bekannt.
(3) Die Kontrolle über die Verwaltung betrifft die Verwirklichung der Ziele, die in den Rahmen- und Programmgesetzen der Region, der Provinzen bzw. des Staates festgelegt wurden, soweit diese anwendbar sind.8)
(3/bis) In Durchführung und für die Zwecke des Art. 79 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 werden die Kontrollen - auch jene im Sinne der Zusammenarbeit - in Zusammenhang mit der Aufsicht über die Erreichung der finanzpolitischen Ziele und die darauf folgende Kontrolle über die wirtschaftliche Haushaltsführung der örtlichen Körperschaften und der weiteren im Art. 79 Abs. 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 670/1972 angeführten Körperschaften und Einrichtungen von der Provinz Trient bzw. der Provinz Bozen ausgeübt; über die Ergebnisse der Kontrollen wird der zuständigen Sektion des Rechnungshofes berichtet.9)
(3/ter) Die Region und die Provinzen können die Sektionen des Rechnungshofes um zusätzliche Formen der Zusammenarbeit zum Zwecke der ordnungsgemäßen Finanzgebarung und der Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit sowie um Gutachten in Sachen öffentliches Rechnungswesen - auch für Rechnung der einzelnen oder zusammengeschlossenen örtlichen Körperschaften und der weiteren im Art. 79 Abs. 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 angeführten Körperschaften und Einrichtungen – ersuchen. 9)