(1) Die Bezirksdirektion der zivilen Motorisierung und der konzessionierten Transporte für Trentino-Südtirol wird aufgelöst.
(2) Mit der Ausübung der gegenwärtig von der obgenannten Bezirksdirektion wahrgenommenen Befugnisse, die nicht in die Zuständigkeit der Provinzen Trient und Bozen nach diesem Dekret fallen, werden die bestehenden Provinzialämter der zivilen Motorisierung und der konzessionierten Transporte nach den näheren Vorschriften betraut, die vom Minister für Transportwesen mit Dekret festgelegt werden.
(3) Binnen sechzig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Dekretes legt das Ministerium für Transportwesen im Einvernehmen mit den Provinzen Trient und Bozen den Bestand des dann bei den Ämtern der obgenannten Bezirksdirektion bediensteten Personals nach Laufbahn und Rang fest, das mit der Besorgung der den Provinzen zugewiesenen Aufgaben betraut ist.
(4) Das bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei der Bezirksdirektion nach Absatz 3 bedienstete Personal hat das Recht, binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes nach Absatz 5 um die Überstellung an die Provinzen anzusuchen. Die Provinz wählt unter dem um Überstellung ansuchenden Personal innerhalb des Bestandes nach Absatz 3 die Bediensteten oder die Angestellten aus, die auf die Stellenpläne der Provinzen übergehen sollen; dabei hat das Personal Vorrang, das bei Inkrafttreten dieses Dekretes den Provinzen übertragene Aufgaben besorgt.
(5) Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Umstrukturierung der Stellenpläne hinsichtlich der den Provinzen zugewiesenen neuen Aufgaben übt das in den vorstehenden Absätzen genannte Personal weiterhin die ihm gegenwärtig anvertrauten Aufgaben aus. Die Ausgaben für die Zahlung der Bezüge gehen zu Lasten des Staatshaushaltes, unbeschadet des Rückgriffes auf die Provinzen in bezug auf den Bestand nach Absatz 3.
(6) Dem überstellten Personal ist die Beibehaltung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.
(7) Im Zusammenhang mit dem im Sinne dieses Artikels überstellten planmäßigen und außerplanmäßigen Personal werden ab dem Zeitpunkt der Überstellung die entsprechenden Stellenpläne des Ministeriums für Transportwesen und die allfälligen außerplanmäßigen Personalstände, denen das Personal angehört, gekürzt.