(1) Die mit Artikel 90 des Statutes errichtete Autonome Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes von Trentino-Südtirol (Verwaltungsgericht Bozen - VwG Bozen) hat ihren Sitz in Bozen. Der Sprengel des Verwaltungsgerichtes Bozen umfaßt die Provinz Bozen.
(2) Der Autonomen Sektion Bozen sind acht Richter im Rang eines Rates des Regionalen Verwaltungsgerichtes zugewiesen, von denen vier der italienischen und vier der deutschen Sprachgruppe angehören.3)
(3) Die Richter des Verwaltungsgerichtes Bozen werden zur Hälfte auf Vorschlag des Ministerpräsidenten nach Beschluß des Ministerrates aufgrund einer Stellungnahme des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit und, hinsichtlich des der deutschen Sprachgruppe angehörenden Richters mit Zustimmung des Südtiroler Landtages mit Dekret des Präsidenten der Republik ernannt; die andere Hälfte wird vom Südtiroler Landtag vorgeschlagen und mit Dekret des Präsidenten der Republik ernannt. Sie sind nachfolgenden Personenkreisen zu entnehmen:
- Ordentliche oder beigeordnete Professoren rechtswissenschaftlicher Fächer an den Universitäten,
- Berufsrichter oder diesen gleichgestellte Personen,
- Bedienstete, die das Doktorat der Rechtswissenschaft besitzen, aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbes aufgenommen wurden, den Stellenplänen des Verwaltungspersonals des Staates, der Region, der Provinz Bozen, der Gemeinden oder anderer örtlicher öffentlicher Körperschaften dieser Provinz angehören und mindestens im Rang eines Amtsdirigenten oder in einem diesem gleichgestellten Rang stehen,
- Lehrer rechtswissenschaftlicher Fächer an Fachoberschulen mit wenigstens fünfzehn Jahren Unterrichtstätigkeit auf einer Planstelle,
- Advokaten, die in das Berufsverzeichnis der Advokaten eingetragen sind und den Beruf wenigstens sieben Jahre tatsächlich ausgeübt haben; im Falle der Ernennung zum Rat werden auf dieselben die Fürsorgebestimmungen des Artikels 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. September 1980, Nr. 576, ausgedehnt,
- Doktoren der Rechtswissenschaften, die für wenigstens zwei Gesetzgebungsperioden dem Parlament als Abgeordnete der Region Trentino-Südtirol oder dem Regionalrat dieser Region angehört haben. 4)
(4) Die Angehörigen der in den vorstehenden Buchstaben a), b), c) und d) angeführten Berufsgruppen können unbeschadet der im nachstehenden Artikel 5, Absatz 1, genannten Voraussetzungen auch ernannt werden, wenn sie sich im Ruhestand befinden.4)
(5) Für die erste Anwendung dieses Dekretes wird von der Voraussetzung des öffentlichen Wettbewerbes nach dem vorstehenden Absatz 3 Buchstabe c) für diejenigen Personen abgesehen, die ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren tatsächlichen Dienstes im Rang eines Amtsdirigenten oder in einem diesem gleichgestellten Rang erreicht haben.5)