(1) An den Grund- und Sekundarschulen mit italienischer Unterrichtssprache ist der Unterricht der deutschen Sprache vorgeschrieben; in den entsprechenden Schulen mit deutscher Unterrichtssprache ist der Unterricht der italienischen Sprache vorgeschrieben.
(2) Der Unterricht der zweiten Sprache, der italienischen oder der deutschen, beginnt im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 des Statutes von der zweiten oder dritten Klasse an, je nachdem, wie es mit Landesgesetz festgelegt wird.
(3) Der Unterricht der zweiten Sprache ist ein wesentlicher Bestandteil der Lehrpläne jeder Schulart und ist in dem Ausmaß zu erteilen, daß ihre angemessene Kenntnis gesichert ist.
(4) Für den Unterricht in der zweiten Sprache ist eine angemessene Kenntnis der Unterrichtssprache der Schule, in der Dienst geleistet wird, erforderlich, die gemäß dem I. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, festzustellen ist.5)
(5) Die Feststellung gemäß Absatz 4 ist auch für den Zugang zu den Stellenplänen der Inspektoren und Direktoren erforderlich.5)
(6) Die Bestimmungen des Artikels 47 Absätze 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Mai 1974, Nr. 417, sind aufgehoben.
(6/bis) Für das beauftragte oder stellvertretende leitende Personal, das in jedem Falle der Sprachgruppe der Schule angehören muß, in welcher der Dienst geleistet wird, gilt die Voraussetzung gemäß Absatz 5 als Vorzugstitel.6)