(1) Die staatlichen Kindergartenabteilungen, die im Sinne des Artikels 22 des Gesetzes vom 18. März 1968, Nr. 444, aus staatlichen pädagogischen Lehranstalten der Provinz Bozen angeschlossenen Kindergärten entstanden sind, hängen nicht mehr vom Staat ab.
(2) Die Kindergärtnerinnen, die in den Kindergartenabteilungen nach Absatz 1 Dienst leisten, können nach Artikel 20 der Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden und den Übergang in den Stellenplan der Provinz beantragen.
(3) Falls die planmäßigen und außerplanmäßigen Kindergärtnerinnen und Kindergartenassistentinnen, die bei den Kindergartenabteilungen nach Absatz 1 Dienst leisten, ihr Dienstverhältnis zum Staat beibehalten wollen, müssen sie die Einstellung in den staatlichen Kindergärten anderer Provinzen beantragen. Die Einstellung in staatlichen Kindergärten anderer Provinzen wird auch in Überschreitung des Stellenplanes verfügt, bis die entsprechenden Stellen frei werden, die mit dem obgenannten Personal mit Vorrang gegenüber allen anderen Bewerbern besetzt werden.