(1) Die Aufgaben der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Kindergärten, der Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen), und zwar sowohl jene, die unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates ausgeübt werden, als auch jene, die durch gesamtstaatliche oder mehrere Regionen betreffende öffentliche Anstalten und Institute wahrgenommen wurden, werden im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 16 des Statutes und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes von der Provinz Bozen in ihrem Gebiet ausgeübt.
(2) Unbeschadet der Tatsache, daß das planmäßige und außerplanmäßige Lehrpersonal - Inspektoren, Direktoren und Lehrer - weiterhin beim Staat angestellt bleibt, werden die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des oben genannten Personals, die derzeit von ihren Zentral- und Außenstellen ausgeübt werden, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes der Provinz Bozen übertragen. Die Provinz Bozen übt die genannten Funktionen mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1996 aus.2)
(3) Um die Änderungen der Lehrpläne im Sinne des Artikels 9 durchführen zu können sowie mit Hinblick auf einen zweckmäßigeren Einsatz des Personals, u.a. mit dem Ziel, die Kontinuität des Unterrichts zu gewährleisten und die Leistungsfähigkeit der Organisation des Schulwesens zu steigern, ist die Provinz befugt, das Sachgebiet gemäß vorstehendem Absatz mit eigenen Bestimmungen zu regeln.2)