Kundgemacht im G.Bl. vom 20. März 1976, Nr. 78; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48, veröffentlicht.
(1) Bis zur Auflassung der Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit ersetzen die Wechselseitigen Landeskrankenkassen von Trient und Bozen für alle Wirkungen innerhalb ihrer Gebietsbereiche das gesamtstaatliche Institut für Krankenversicherungen (Istituto Nazionale Assicurazione Malattie).
(2) Die Wechselseitigen Landeskrankenkassen von Trient und Bozen sind zur Erfüllung der Aufgaben nach dem vorstehenden Absatz an den wie immer vorgesehenen Finanzierungssystemen zu Lasten des Staates oder anderer Körperschaften beteiligt.