Kundgemacht im G.Bl. vom 20. März 1976, Nr. 78; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48, veröffentlicht.
(1) Zur Durchführung ihrer Gesetze auf dem Sachgebiet Sozialfürsorge und Sozialversicherungen kann sich die Region bei Übernahme der entsprechenden Belastung der Institute, Körperschaften bzw. Anstalten oder Organisationen bedienen, die durch Staatsgesetze geregelt und auf demselben Sachgebiet tätig sind.