(1) Den von der Region gemäß dem vorstehenden Artikel gegründeten autonomen Instituten können mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministers, dem die Aufsicht über die betreffende Körperschaft bzw. Anstalt oder das betreffende Institut zusteht, auf Antrag der Region oder im Falle einer allgemeinen Dezentralisation von Aufgaben im Fürsorgesystem auch Aufgaben zuerkannt werden, die vom Nationalinstitut für soziale Fürsorge (INPS), von der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle (INAIL) und von anderen im Bereich der Sozialfürsorge und der Sozialversicherungen tätigen Körperschaften bzw. Anstalten oder Instituten ausgeübt werden.
(2) Das Dekret legt die erforderlichen Bestimmungen auch finanzieller Art fest, um die Koordinierung zwischen den Aufgaben, die den von der Region gegründeten Instituten zuerkannt werden und denen, die weiterhin von den mit Staatsgesetz errichteten oder geregelten Körperschaften bzw. Anstalten oder Instituten ausgeübt werden, zu sichern.
(3) Die Bediensteten der Ämter der Fürsorgekörperschaften bzw. -anstalten oder -institute, die im Gebiet der Region tätig sind und die infolge der Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels umgestaltet oder aufgelassen werden müssen, haben das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Regionalgesetzes über die Errichtung der betreffenden Stellenpläne die Versetzung zu den von der Region gegründeten autonomen Instituten zu beantragen.
(4) Den im Sinne des vorstehenden Absatzes versetzten Bediensteten wird die Berücksichtigung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.
(5) Bei der Ausübung der ihnen kraft dieses Artikels zugewiesenen Befugnisse haben sich die von der Region gegründeten autonomen Institute an die in den Staatsgesetzen und in allfälligen Regionalgesetzen zu deren Durchführung enthaltenen Vorschriften zu halten, um der Führung der Dienste Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu sichern.