Kundgemacht im G.Bl. vom 20. März 1976, Nr. 78; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. September 1980, Nr. 48, veröffentlicht.
(1) Auf dem Sachgebiet des Schutzes der unselbständigen und der selbständigen Erwerbstätigen bei Unfall, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und bei Mutterschaft hat die Region - in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670- das Recht, die Gesetzgebung des Staates zu ergänzen und eigene autonome Institute zu gründen oder deren Errichtung zu fördern.