(1) Hinsichtlich des Systems der Wirtschaftsplanung im Bereich der Industriepolitik mit Bezug auf den Artikel 15 des Einheitstextes vom 31. August 1972, Nr. 670, müssen die von den Provinzen Trient und Bozen zur Förderung der Industrieproduktion erlassenen Gesetze, durch welche die Verwendung der den Provinzen zugewiesenen Anteile geregelt wird, geeignete Richtlinien zur Erreichung der in der staatlichen Gesetzgebung angegebenen Ziele des Investitionsanreizes, der Umstrukturierung, der Umwandlung und des Ausbaues und Wachstums im Bereich der Industrie enthalten.
(2) Die Beschlüsse des zuständigen Landesausschusses, mit denen die Kriterien zur Durchführung der im vorstehenden Absatz genannten Richtlinien aufgestellt werden, müssen, bevor sie endgültig gefaßt werden, an das interministerielle Komitee für Industriepolitik (CIPI) eingesandt werden, das innerhalb von 60 Tagen Einwände erheben kann. Die endgültigen, von diesen Einwänden abweichenden Beschlüsse sind dem CIPI zur Kenntnis zu bringen und mit Bezug auf die genannten Einwände unter Betrachtung des Landesgesetzes zu begründen.
(3) Die Finanzierungsanteile werden im Verhältnis zu den Ausgaben des Staates für seine Maßnahmen auf dem betreffenden Sachgebiet bei der Festsetzung des veränderlichen Anteiles nach Artikel 78 des erwähnten Einheitstextes Nr. 670 angegeben und in die Haushalte der beiden Provinzen zweckgebunden eingetragen.
(4) Der zuständige Landesausschuß übermittelt dem CIPI halbjährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen und über die mit der provinzialen Verwaltung der Finanzierungsanteile erzielten Ergebnisse.
(5) Die industrielle Tätigkeit der Unternehmen mit Staatsbeteiligung in den Provinzen Trient und Bozen wird nach Anhören der betroffenen Provinz ausgeübt. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Artikels 20 des Gesetzes vom 11. März 1972, Nr. 118.