(1) In sämtlichen Fällen, in denen die Unternehmen laut Artikel 4 Z. 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1962, Nr. 1643ihre Tätigkeit nicht weiter betreiben können oder ihre Tätigkeit einstellen, werden die Erzeugungs- und Verteilungsanlagen und - auf Antrag - die dazugehörigen Güter mit Dekret des Landeshauptmanns auf den Inhaber des im selben Gebiet tätigen Verteilungsdienstes übertragen, sofern es sich um das Rechtssubjekt laut Artikel 10 oder um einen Sonderbetrieb oder um eine Gesellschaft örtlicher Körperschaften handelt.
(2) Die Entschädigung für die übertragenen Sachen wird vom Regierungskommissär nach Anhören der Provinz entsprechend den Richtlinien laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), festgesetzt.
(3) Das Personal des Unternehmens, das bei Erlaß des Dekretes nach Absatz 1 im Dienst steht, bleibt im Dienst und wird in den Stellenplan des Personals der Einrichtung eingestuft, die die Überstellung betrifft.21)