(1) Die Prüfungskommissionen für die Wettbewerbe um Stellen der örtlichen Stellenpläne bestehen aus sechs Mitgliedern, davon drei italienischer und drei deutscher Muttersprache, und werden soweit wie möglich unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über die Wettbewerbe der staatlichen Verwaltung gebildet.
(2) Für die Wettbewerbe der gehobenen, der mittleren und der einfachen Laufbahn werden in der Provinz Bozen ansässige Personen zu Mitgliedern der Kommissionen bestellt. Für die höhere Laufbahn wird soweit wie möglich nach dem gleichen Kriterium vorgegangen.
(3) Die Mitglieder werden für die einzelnen Wettbewerbe aus einem im Rahmen des Einvernehmens nach Artikel 13 Absatz 2 erstellten Verzeichnis der Bediensteten der nachstehenden Kategorien, auch wenn sich diese Bediensteten im Ruhestand befinden, ausgewählt:
- Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Universitätsdozenten oder Lehrer der höheren Sekundarschulen,
- Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen. 36)
(4) Das Verzeichnis nach dem Vorstehenden Absatz wird alle zwei Jahre auf dieselbe Art und Weise einer Überprüfung unterzogen.
(5) Den Vorsitz der Kommission führt ohne entscheidende Stimme der dienstälteste Richter oder, in Ermangelung eines solchen, das älteste Mitglied der Kommission. Die Obliegenheiten eines Schriftführers sind möglichst von einem Bediensteten der Verwaltung wahrzunehmen, für die der Wettbewerb ausgeschrieben wurde.37)