(1) Jeder Bürger im Alter von über achtzehn Jahren, der in der Provinz ansässig und nicht wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, kann jederzeit eine persönliche namentliche Erklärung der Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen - nämlich zur italienischen, deutschen oder ladinischen abgeben, wenn er in den vorgesehenen Fällen in den Genuss der Rechtswirkungen, die aus der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der Sprachgruppen erwachsen, gelangen möchte. Die Personen, die sich zu keiner der vorgenannten Sprachgruppen bekennen, müssen dies erklären und haben nur eine namentliche Erklärung der Angliederung zu einer dieser Sprachgruppen abzugeben.
(2) Die Erklärungen laut Absatz 1 sind auf das durch A/1 gekennzeichnete Formblatt abzugeben, welches dem diesem Dekret beigelegten Muster entspricht und bei jeder Kanzlei des Landesgerichts Bozen und dessen Außenabteilungen erhältlich ist.
(3) Das von der erklärenden Person unterzeichnete Blatt A/1 wird von ihr selbst in einen eigenen gelben namentlichen Umschlag gesteckt und darin eingeschlossen, und sodann persönlich und direkt je nach ihrem Wohnort dem Landesgericht oder dessen Außenabteilung abgegeben. Der Umschlag wird bei der Übergabe beim Landesgericht oder bei der Außenabteilung versiegelt. Die Außenabteilung leitet dem Landesgericht die ihr übergebenen Umschläge weiter. Der Kanzleileiter des Landesgerichts verwahrt die versiegelten Umschläge und bestätigt unverzüglich auf stempelfreiem Papier sowie unentgeltlich die Zugehörigkeit oder die Angliederung zur Sprachgruppe lediglich auf Verlangen der erklärenden Person oder zu den Zwecken der Justizverwaltung, wenn dies von der Gerichtsbehörde beantragt wird. Danach versiegelt er erneut den Umschlag. Der Antrag auf Bescheinigung der Zugehörigkeit oder Angliederung kann auch durch die Außenabteilung eingereicht werden. In diesem Falle sorgt das Landesgericht für die darauffolgenden Amtshandlungen und für die Übergabe der Bescheinigung in geschlossenem Umschlag durch die Außenabteilung. Das Personal des Landesgerichts und dessen Außenabteilung ist an das Amtsgeheimnis gebunden. In diesen Ämtern darf keine Anmerkung oder Eintragung auch nicht auf Datenträger betreffend den Inhalt der Erklärungen oder der Bescheinigungen vorgenommen werden. Außer in den Fällen und für die Zwecke, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, ist es verboten, genannte Bescheinigung von der erklärenden Person zu verlangen. Für die Zwecke der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer Sprachgruppe legt die erklärende Person die genannte Bescheinigung in geschlossenem Umschlag ausschließlich dann vor, wenn sie erklärt, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorgesehenen Begünstigungen zu erfüllen. Der geschlossene Umschlag darf nur dann geöffnet werden, wenn die zuständige Behörde überprüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Den erklärenden Personen, die keinen Nutzen daraus ziehen, wird die Bescheinigung in geschlossenem Umschlag zurückgegeben.
(4) Die Erklärungen gemäß Absatz 1 entfalten ihre Wirkungen achtzehn Monate nach deren Einreichung, und zwar auf unbegrenzte Zeit, solange keine eventuelle Änderungserklärung wirksam wird. Mindestens fünf Jahre nach deren Einreichung kann die Erklärung von der betreffenden Person jederzeit nach den Modalitäten laut Absatz 3 geändert werden. Die Änderungserklärung laut diesem Absatz wird nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einreichung wirksam. Die vorhergehende Erklärung wird für höchstens 30 Monate nach der Einreichung der Änderungserklärung aufbewahrt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs übergibt das Landesgericht der erklärenden Person den verschlossenen gelben Umschlag, welcher das Blatt A/1 enthält, und vermerkt das Datum der Rückgabe ohne jegliche Eintragung auch nicht auf Datenträgern betreffend den Inhalt der vorhergehenden Erklärungen oder Bescheinigungen. Eine eventuelle weitere Erklärung kann erst nach mindestens drei Jahren ab dem Tag, an dem das Landesgericht den Umschlag mit der widerrufenen Erklärung übergibt, eingereicht werden und wird nach Ablauf von weiteren zwei Jahren wirksam.
(5) Die Gemeinden informieren die Bürger, die volljährig geworden sind oder die ihren Wohnsitz von Gemeinden außerhalb der Provinz in eine Gemeinde der Provinz Bozen verlegt haben, sowie die entmündigten Bürger, welche die Zurechnungsfähigkeit wiedererlangt haben, über ihr Recht, die Erklärung abzugeben, sowie über deren Auswirkungen und deren eventuellen Änderungen. Die Erklärungen, die innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Mitteilung abgegeben werden, sind ab sofort wirksam.
(6) Die Erklärungen gemäß Absatz 1 können auch von Bürgern im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren abgegeben werden und sind ab sofort wirksam.
(7) Die Erklärungen über die Zugehörigkeit und die Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen haben dieselben Rechtswirkungen und werden durch das Blatt A/1 belegt. Die Erklärungen bescheinigen die Zugehörigkeit oder die Angliederung für sämtliche Rechtswirkungen. Die Erklärungen der Zugehörigkeit oder Angliederung, die für die Teilnahme an den Gemeindewahlen oder an den Landtagswahlen im Gebiet der Provinz Bozen erforderlich sind, werden nach den im Regional- oder Landesgesetz festgelegten Modalitäten abgegeben.35)