(1) Der Regierungskommissär für die Provinz Bozen ist dazu delegiert, die Wettbewerbe zur Besetzung der Anfangsränge der örtlichen Stellenpläne sowie die internen Wettbewerbe mit Dekret auszuschreiben. Die entsprechenden Prüfungen finden in Bozen statt.25)
(2) Für freie Stellen im selben Berufsbild mehrerer Verwaltungen oder in verschiedenen Berufsbildern, für die dieselbe Ausbildung verlangt wird, können gemeinsame Wettbewerbe ausgeschrieben werden.25)
(3) Um die Planung der beruflichen und sprachlichen Ausbildung und Weiterbildung der in der Provinz Bozen ansässigen Bürger zu ermöglichen, bestimmt der Regierungskommissär im Einvernehmen mit der Provinz für die öffentlichen Wettbewerbe die Zahl der mit Wettbewerb auszuschreibenden Stellen sowie die Termine der Wettbewerbe.25)
(4) In all den Fällen, mit Ausnahme jener laut den Artikeln 3 und 7, in denen dieses Dekret das Einvernehmen zwischen dem Regierungskommissär und der Provinz Bozen vorsieht, wird diese durch drei vom Landtag gewählte Landtagsabgeordnete vertreten.26)
(5) Die Wettbewerbsprüfungen müssen je nach Verwaltung und Laufbahn die Rechts- und Verwaltungsordnung sowie die örtliche Geschichte und Geographie berücksichtigen.
(6) Der Regierungskommissär für die Provinz Bozen ist außerdem ermächtigt, alle anderen Maßnahmen zu ergreifen und alle anderen Verfügungen zu erlassen, die die Bediensteten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Dekretes betreffen, wobei er die Bestimmungen über die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten des Staates sowie für die Bediensteten der Verwaltungen mit autonomer Ordnung die in den entsprechenden Dienstrechtsordnungen vorgesehenen Bestimmungen anwendet; die in diesem Dekret enthaltenen besonderen Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.27)
(7) Aufgrund des befürwortenden Gutachtens des Verwaltungsrates der örtlichen Stellenpläne sowie der Zustimmung des Komitees laut Absatz 4 und der betroffenen Verwaltungen und ferner mit dem Einverständnis des Betroffenen kann der Regierungskommissär außerdem, unbeschadet der Bestimmungen über die Mobilität, die Überstellung in den Stellenplan - auch von einer Verwaltung zur anderen - von in den örtlichen Stellenplänen eingestuften Bediensteten verfügen, wobei der Proporz in bezug auf die gesamten Stellenpläne zu berücksichtigen ist. Diese Maßnahmen können auch eine einzige Person betreffen und bringen keine Änderungen der Stellenpläne der betreffenden Verwaltungen mit sich.28)
(8) 26) Die Anwendung der Mobilität laut Artikel 35 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29 mit seinen späteren Änderungen erfolgt aufgrund der Zustimmung des Komitees gemäß diesem Artikel.
Die Absätze 1, 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 10 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327.
Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 10 des D.P.R. vom 29. April 1982, Nr. 327, und später geändert durch Art. 9 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 571.
Die Absätze 7 und 8 wurden angefügt durch Art. 9 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.