(1) Zur Förderung der vollen Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache werden für die sich in der Provinz Bozen im Dienst befindenden Bediensteten der staatlichen Verwaltungen und der öffentlichen Körperschaften einvernehmlich zwischen dem Regierungskommissär und der Provinz Bozen Sprachkurse abgehalten.16)
(2) Für das in der Provinz Trient in Ämtern mit regionaler Zuständigkeit Dienst leistende Personal wird das Einvernehmen nach dem vorstehenden Absatz zwischen dem Regierungskommissär für die Provinz Trient und der Provinz Bozen hergestellt.17)
(3) Die Ausgaben gehen zur Hälfte zu Lasten der Provinz Bozen und zur Hälfte zu Lasten des Präsidiums des Ministerrates.
(4) Die staatlichen Verwaltungen und die Verwaltungen der anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten können auch im dienstlichen Interesse ihre Bediensteten, die mit Erfolg die Ertüchtigungskurse nach Absatz 1 besucht oder sich im Gebrauch der beiden Sprachen hervorgetan haben, zu allgemeinen oder spezialisierten Vervollkommnungskursen in Italien oder im Ausland entsenden.
(5) Am Ende der Ertüchtigungs- und Vervollkommnungskurse muß eine Prüfung zur Feststellung des tatsächlich erzielten Erfolges vorgesehen sein.
(6) Die entsprechend nachgewiesene Teilnahme an außerhalb der Provinz oder im Ausland abgehaltene Fortbildungskurse in der zweiten Sprache und in der ladinischen Sprache laut Absatz 4 berechtigt zur Gewährung von Sonderurlaub oder von in den jeweiligen Arbeitsverträgen vorgesehenen bezahlten Beurlaubungen im Ausmaß von höchstens 26 Tagen jährlich, und zwar gemäß den mit Tarifverhandlung festzulegenden Modalitäten.18)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.
Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 2 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 571.
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 7 des Gv. D. vom 9. September 1997, Nr. 354.