(1) In bezug auf den Artikel 1 wird für den Zugang zu den Stellen in der dritten Funktionsrang sowie für die Stellen bei der Staatsverwaltung für die Berufsbilder in der vierten Funktionsrang, welche im Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. Dezember 1984, Nr. 1219mit den Nummern 9, 11, 35, 38, 42, 46, 50, 54, 61, 65, 67, 69, 71, 74, 76, 79, 81, 85, 91, 93, 95, 98, 104, 109, 112, 113, 121, 123, 124, 125, 148, 153, 154, 157, 157, 158, 162, 168, 179, 180, 182, 252 und 285 angegeben sind, der Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises als angemessen betrachtet, der sich auf das Abschlußzeugnis der Grundschule bezieht. Diese Bestimmung gilt bei der Gesamtstaatlichen Autonomen Straßenverwaltung (ANAS) für die Stellen betreffend die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. September 1991, Nr. 385angegeben Berufsbilder Nr. 24, 26, 30, 31 und 34, beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen für die Stellen betreffend die Berufsbilder eines "Facharbeiters", eines "Spezialarbeiters" und eines "Transporttechnikers" gemäß Ministerialdekret vom 5. August 1982, Nr. 4584 sowie bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.) für die Stellen betreffend das Berufsbild eines "Kraftfahrers".
(2) Sollten die genannten Berufsbilder mit Dekret des Regierungskommissärs im Einvernehmen mit der Provinz abgeschafft oder geändert werden, so wird der vorstehende Absatz angepaßt.
(3) Was sämtliche andere Körperschaften betrifft, kann - je nach Zuständigkeit der Ordnungsbefugnis seitens der Region bzw. des Landes - die Festlegung der Berufsbilder mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses bzw. des Landeshauptmanns verfügt werden. Die im Sinne dieser Bestimmung gefaßten begründeten Maßnahmen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.12)