(1) Mit der Feststellung der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache werden eine oder mehrere Kommissionen betraut, die mit Dekret des Regierungskommissärs im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann ernannt werden, der aufgrund des entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses Stellung nimmt.
(2) Anläßlich der Einvernehmen laut Absatz 1 werden auch die Kriterien zur Bewertung und Feststellung der Kenntnis der beiden Sprachen für die Zwecke der Bescheinigungen gemäß Artikel 4 sowie die Abwicklungsmodalitäten der Prüfungen und die Organisation der Arbeitsweise der Kommissionen und der entsprechenden Sekretariate festgelegt.
(3) Es bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, in die Kommissionen laut Absatz 1 Lehrpersonen im Stellenplan oder öffentliche Bedienstete in der Stellung einer Abordnung zu berufen.
(4) Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen die italienische und die deutsche Sprache vollkommen beherrschen. Die Schriftführer haben beide Sprachen angemessen zu beherrschen.
(5) Das Verzeichnis der Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, ist dem Regierungskommissär und der Provinz Bozen zu übermitteln.
(6) Die Einvernehmen laut diesem Artikel sind im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.
(7) Was die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 anbelangt, wird die Kenntnis der ladinischen Sprache für den Zugang zu den im Artikel 5/bis sowie in den entsprechenden Durchführungsverordnungen angeführten Berufsbildern durch ein Prüfungsgespräch bzw. für den Zugang zu den anderen Berufsbildern durch eine schriftliche Prüfung und ein Prüfungsgespräch festgestellt. Die Bestimmungen laut Artikel 4 Absatz 3 bleiben aufrecht. Die Feststellung erfolgt durch eine Kommission, die aus Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe besteht und gemäß Absatz 1 einvernehmlich mit Dekret des Regierungskommissärs für drei Jahre ernannt wird.
(8) Das aufgrund der Modalitäten laut Absatz 1 dieses Artikels ernannte und dem Sekretariat der Kommission zugeteilte Personal hat vorzugsweise der ladinischen Sprachgruppe anzugehören und die ladinische Sprache angemessen zu beherrschen.
(9) Die im Sinne des Artikels 12 Absatz 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, geändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, erfolgte Feststellung der Kenntnis der ladinischen Sprache ist ebenfalls für die Zwecke der Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 gültig.5)
(9/bis) Die Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache, die im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen den Niveaus A2, B1, B2 und C1 entsprechen, sind jeweils den Bescheinigungen über die Kenntnis der italienischen und/oder der deutschen Sprache laut Art. 4 Abs. 3 Z. 1), 2), 3), und 4) gleichgestellt. Besitzt die betreffende Person die Bescheinigung über die Kenntnis nur einer Sprache, so wird die Bescheinigung laut vorstehendem Art. 4 nach Ablegen einer Prüfung ausschließlich über die andere Sprache ausgestellt.6)
(9/ter) Das Zeugnis über den Oberschulabschluss und die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene gelten – sofern sie an einer staatlichen oder gleichgestellten italienischsprachigen Schule bzw. an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen deutschsprachigen Universität oder umgekehrt erlangt wurden – zusammen als Bescheinigung der Kenntnis der beiden Sprachen, die der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht.6)
(9/quater) Die Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene und die höheren Studientitel gelten – sofern sie an einer staatlichen oder gesetzlich anerkannten nichtstaatlichen italienischsprachigen bzw. an einer deutschsprachigen Universität oder umgekehrt erlangt wurden – zusammen als Bescheinigung der Kenntnis der beiden Sprachen, die der Stufe laut Art. 4 Abs. 3 Z. 4 entspricht.6)
(9/quinquies) Die Bestimmungen laut Abs. 9/ter und 9/quater werden nicht angewandt, sofern einer der darin angegebenen Studientitel nach Abschluss von Bildungswegen in einer anderen als der italienischen und der deutschen Sprache erlangt wurde.6)
(9/sexies) Für die Zwecke der Abs. 9/ter, 9/quater und 9/quinquies gelten als Studientitel der ersten oder der zweiten Ebene das Laureat (ital. diploma di laurea und laurea) und das Fachlaureat (ital. laurea specialistica und laurea magistrale); bei Vorliegen der Bedingungen laut Abs. 9/bis, 9/ter und 9/quater wird die entsprechende Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache ausgestellt.6)