(1) Die soziale und berufliche Wiedereingliederung der in Strafanstalten im Gebiet der Autonomen Provinzen Trient und Bozen Inhaftierten und Eingewiesenen wird durch den gemeinsamen Einsatz der genannten Autonomen Provinzen und des Staates gewährleistet, die in Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenz zusammenarbeiten.7)
(2) Zur Festlegung der Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit laut Abs. 1 schließen die Autonomen Provinzen Trient und Bozen eigene Vereinbarungen mit dem Justizministerium ab. Unangetastet bleibt auf jeden Fall die Zuständigkeit der staatlichen Organe für die Gewährleistung der Sicherheit in den Gesundheitseinrichtungen innerhalb der Strafanstalten und in den externen Pflegeeinrichtungen, in denen die Inhaftierten und Eingewiesenen betreut werden.
(3) In den Vereinbarungen laut Abs. 2 wird insbesondere Folgendes festgesetzt: