(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf dem Sachgebiet der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.
(2) In den Befugnissen nach dem vorstehenden Absatz sind auch die Arbeitshygiene und die Arbeitsmedizin sowie die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten inbegriffen.2)
(3) Für die im vorstehenden Absatz angeführten Ziele sind im besonderen die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den Artikeln 8 und 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. März 1955, Nr. 520, zugewiesen.2)
(4) Unter die Befugnisse laut Abs. 1 fallen auch die Aufgaben der gesundheitlichen Betreuung der in Strafanstalten inhaftierten oder eingewiesenen Personen sowie jene im Zusammenhang mit der Jugendrechtspflege; zu den oben genannten Aufgaben zählen auf jeden Fall jene betreffend die Rückerstattung an die therapeutischen Gemeinschaften – sei es für Drogensüchtige sei es für Kinder und Jugendliche mit psychischen Störungen – der Kosten für den Unterhalt, die Pflege und die ärztliche Betreuung der inhaftierten Personen laut Art. 96 Abs. 6 und 6/bis des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990 , Nr. 309 erlassenen Einheitstextes sowie für die von der Justizbehörde verfügte Unterbringung der Minderjährigen und Jugendlichen laut Art. 24 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 28. Juli 1989, Nr. 272 in den oben erwähnten Gemeinschaften. Unangetastet bleiben die Zuständigkeiten der staatlichen Organe für die Gewährleistung der Sicherheit in den Gesundheitseinrichtungen innerhalb der Strafanstalten und in den externen Pflegeeinrichtungen, in denen die inhaftierten und die eingewiesenen Personen betreut werden. Zur Gewährleistung der notwendigen Koordinierung zwischen den Gesundheitsdiensten, der Gefängnisverwaltung und der Jugendstrafrechtspflege werden zwischen den zuständigen Landes- und Staatsorganen spezielle Vereinbarungen getroffen. 3)