Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 20. September 1975, Nr. 252; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13, veröffentlicht.
(1) Die Provinzen Trient und Bozen sind bevollmächtigt, die öffentlichen und privaten Fürsorgeträger zu ermächtigen, im Sinne der geltenden Vorschriften Hinterlassenschaften und Schenkungen anzunehmen und Liegenschaften zu erwerben.