Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 20. September 1975, Nr. 252; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13, veröffentlicht.
(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf dem Sachgebiet der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.