Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Der koordinierte Einsatz der Mittel des Staates, der Provinz und der örtlichen Körperschaften wird durch Zivilschutzprogramme geregelt, die vom Regierungskommissär und vom Landeshauptmann, der vorher den Präsidenten des Regionalausschusses anhören muß, genehmigt werden.
(2) Die im Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, enthaltenen Bestimmungen über die Regionalkommission für den Zivilschutz werden in der Region Trentino-Südtirol nicht angewandt.