Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Der hydrographische Dienst, der bisher von den Ämtern der staatlichen Verwaltung der öffentlichen Arbeiten ausgeübt wurde, wird im betreffenden Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen auch für den Staat durchgeführt.