Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Zur Durchführung des Landesbauleitplanes und der Landesraumordnungspläne werden unter Beachtung der entsprechenden Zuständigkeiten die dem Staat auf dem Sachgebiet des Straßenwesens, der Eisenbahnlinien und der Flugplätze zustehenden Maßnahmen, auch wenn sie durch eigenständige Wirtschaftskörper verwirklicht werden, nach Herstellung des Einvernehmens mit der betreffenden Provinz getroffen.