Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Für die Zwecke der Ausübung der mit diesem Dekret übertragenen Befugnisse wenden die Provinzen Trient und Bozen für das jeweilige Gebiet die Landesbestimmungen auf den Sachgebieten Ämterorganisation, Rechnungswesens, Verträge, öffentliche Bauten und Umweltverträglichkeitsprüfung an.16)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.