Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) In allen Fällen, in denen die geltenden Bestimmungen auf den Sachgebieten nach diesem Dekret auf Verwaltungsbefugnisse der Zentral- oder Außenstellen des Staates Bezug nehmen, gelten die Zentral- und Außenstellen des Staates als durch die Landesstellen ersetzt.