Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Unbeschadet der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes ist für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen, betreffend die Konzessionen von großen Wasserableitungen öffentlicher Gewässer für alle Wirkungen die Provinz zu berücksichtigen, in deren Gebiet die Fassungsanlagen oder die Anlagen für die erste Fassung bei Kraftwerken in Reihen oder bei Kraftwerksketten, auch wenn sie mehreren Konzessionsträgern gehören, oder der bergseitig von der Fassung verursachte höchste Stau zur Gänze oder zum Teil liegen.9)
(2) Für die Konzession großer Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie aus dem Avisiobach bei Stramentizzo gebühren der Provinz Trient zwei Drittel und der Provinz Bozen ein Drittel der Energie oder der entsprechenden Vergütung, zu deren Leistung der Konzessionsinhaber im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, verpflichtet ist, wobei der Beginn dieser Verpflichtungen ab Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, aufrecht bleibt.10)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 7 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.
Siehe auch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.