Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die gemäß der Gesetzgebung der Provinz erlassenen Maßnahmen über die Feststellung der Grenzen des öffentlichen Wassergutes der Provinz, einschließlich der Seeufer, bilden den Rechtstitel für die entsprechende Einverleibung in das Grundbuch und die Umschreibung in den Kataster der Güter zugunsten der Provinz. Die Einverleibung und die Umschreibung werden von der Provinz veranlaßt.7)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.