Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet des Fremdenverkehrs und des Gastgewerbes einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf diesem Sachgebiet zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung der in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ausgeübt.