Kundgemacht im G.Bl. der Republik vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird, üben die Landeshauptmänner weiterhin die ihnen übertragenen Befugnisse auch auf den im Artikel 1 Absatz 1 dieses Dekretes erwähnten Sachgebieten aus.