(1) In den Gemeinden der Republik wird eine zusätzliche Wählerliste angelegt, in die sämtliche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eingetragen werden, die in einer Gemeinde der Provinz Bozen ansässig sind und nicht die Voraussetzung der Ansässigkeit laut Artikel 25 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 erfüllen. Die Eintragung in diese zusätzliche Wählerliste läuft ab dem Tag, an dem die Person im Personenstandsregister der Gemeinde der Provinz Bozen registriert wird. Zu diesem Zweck muss der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde der Gemeinde, in der die Person ihren letzten Wohnsitz hatte, binnen zwei Tagen ab Verlegung des Wohnsitzes eine entsprechende Meldung machen.
(2) Die Staatsbürger, die in einer Gemeinde der Provinz Bozen ansässig sind und nicht die Voraussetzung der Ansässigkeit laut Absatz 1 erfüllen, haben das Wahlrecht für die Wahl der Organe der Region oder der Provinz oder der Gemeinde, in der sie zuvor ihren Wohnsitz hatten.
(3) Für alles, was nicht in den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich der Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahl der Organe der Provinz Bozen und die Organe der Gemeinden dieser Provinz vorgesehen ist, gelten - sofern mit der unterschiedlichen Ansässigkeitsdauer vereinbar- die Bestimmungen laut den Artikeln 1, 2, 3 und 4, wobei anstelle der Provinz Trient auf die Provinz Bozen Bezug zu nehmen ist bzw. anstelle des Landtags der Provinz Trient auf den Landtag der Provinz Bozen oder auf die Gemeinderäte der Provinz Bozen. 6)