Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G. Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 12. Dezember 1948, Nr. 1414, mit Ausnahme des Artikels 1213) und der I., VI., VIII. Abschnitt mit Ausnahme des Artikels 39, der IX., X., XII. Abschnitt, Kap.1 und 2 mit Ausnahme des Artikels 57, 3 und 5, der XIII. Abschnitt mit Ausnahme des Artikels 68, der XV. und XVI. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574, sind aufgehoben.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Siehe Art. 12 des D.P.R. vom 12. Dezember 1948, Nr. 1414:
Art. 12
(1) Falls der Landeshauptmann die im zweiten Absatz des Artikels 46 des Verfassungsgesetzes 26. Februar 1948, Nr. 5, vorgesehenen Anordnungen zu treffen unterläßt, steht die Befugnis, diese Anordnungen zu treffen, dem Regierungskommissär zu, im Falle der Nichterfüllung seitens des Bürgermeisters ist der Landeshauptmann zuständig.