Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G. Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Bei Abwesenheit oder Verhinderung werden die Regierungskommissäre vom ranghöchsten oder dienstältesten Beamten vertreten, der beim Amt des Regierungskommissärs Dienst leistet.