Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G. Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die Gesetze der Region dürfen nicht von den Bestimmungen der Staatsgesetze auf dem Gebiet der Wirksamkeit des Grundbuches und der gerichtlichen Kontrollen über die Grundbuchvorgänge abweichen, und alle der Gerichtsbehörde zustehenden Befugnisse bleiben aufrecht.