Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G. Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Das italienische Wechselamt führt Rechnung über die Devisen, die aus der Ausfuhr von aus der Region stammenden oder in ihr erzeugten Waren ins Ausland herrühren, sowie über die Devisen, die für die direkte Einfuhr von für die Region bestimmten Waren aus dem Ausland verwendet werden.
(2) Der Anteil an der allfälligen Aktivdifferenz nach Artikel 86 des Statutes wird am Ende eines jeden Jahres zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festgesetzt.