Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G. Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die im Artikel 85 des Statutes vorgesehene Befugnis der Region, Warenaustauschgeschäfte mit dem Ausland zu bewilligen, wird auf Grund von Vereinbarungen ausgeübt, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der regionalen Wirtschaft zwischen der Regierung und der Region getroffen werden.