(1) Um den Erfordernissen der Zweisprachigkeit gerecht zu werden, kann die Provinz Bozen den Gemeinden einen Ergänzungsbeitrag zuweisen.
(2) Um die Gemeinden finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben, entrichten die Provinzen Trient und Bozen den Gemeinden geeignete finanzielle Mittel, die zwischen dem jeweiligen Landeshauptmann und einer einheitlichen Vertretung der betreffenden Gemeinden zu vereinbaren sind.56)