(1)Die Region und die Provinzen tragen zur Verwirklichung der Ziele des Finanzausgleichs und der Solidarität und zur Ausübung der davon abgeleiteten Rechte und Pflichten sowie zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die von der gemeinschaftlichen Ordnung, vom internen Stabilitätspakt und von anderen, in staatlichen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen herrühren, bei:
- mit der vorgenommenen Abschaffung des Ersatzbetrages für die Mehrwertssteuer auf die Einfuhr und der Zuweisungen aus staatlichen Sektorengesetzen,
- mit der vorgenommenen Abschaffung des nach Artikel 78 zustehenden Betrags,
- mit dem weiteren finanziellen Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen durch die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen aus der Ausübung von staatlichen Funktionen, auch der delegierten, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen festgelegt werden, sowie ab dem Jahre 2010 mit der Finanzierung von Initiativen und Projekten, die auch angrenzende Gebiete einbeziehen, durch jede Provinz mit insgesamt 100 Millionen Euro jährlich. Die Übernahme der Kosten von 100 Millionen jährlich gilt auch dann, wenn die Kosten für die Maßnahmen in den angrenzenden Gebieten für ein bestimmtes Jahr weniger als insgesamt 40 Millionen Euro betragen,
- mit den in Absatz 3 bestimmten Modalitäten der Koordinierung der öffentlichen Finanzen.
(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 können nur mit dem Verfahren laut Artikel 104 geändert werden und bis zur allfälligen Änderung bilden sie den Beitrag zur Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen laut Absatz 1.
(3) Um den Beitrag zur Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, vereinbaren die Region und die autonomen Provinzen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen die aus dem internen Stabilitätspakt erwachsenden Verpflichtungen, unter Bezugnahme auf die im jeweiligen Zeitraum zu erreichenden Haushaltsergebnisse. Unbeschadet der allgemeinen Ziele der öffentlichen Finanzen, steht es den Provinzen zu, die aus dem internen Stabilitätspakt resultierenden Verpflichtungen festzulegen und die Koordinierungsbefugnisse gegenüber den örtlichen Körperschaften, den eigenen Anstalten und sonstigen instrumentalen Einrichtungen, den Sanitätsbetrieben, den nicht staatlichen Universitäten laut Artikel 17 Absatz 120 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, den Handels- Industrie und Landwirtschaftskammern und den anderen Körperschaften oder Einrichtungen mit regional oder provinzial geregelter institutionellen Ordnung, die von der Region bzw. der jeweiligen Provinz auf ordentlichem Wege finanziert werden, wahrzunehmen. Die für die Regionen und die anderen Körperschaften im restlichen Staatsgebietergriffenen Maßnahmen finden keine Anwendung. Ab dem Jahre 2010 werden die Ziele des internen Stabilitätspakts, auch unter Berücksichtigung der positiven Effekte in Bezug auf die Nettoverschuldung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen ergeben, festgesetzt. Die Provinzen wachen über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften, Anstalten und anderen Einrichtungen laut diesem Absatz und üben über diese auch die nachträgliche Gebarungskontrolle aus, wobei sie der zuständigen Sektion des Rechnungshofes über die entsprechenden Ergebnisse berichten.
(4) Die staatlichen Bestimmungen über die Verwirklichung der Ziele des Finanzausgleichs und der Solidarität sowie über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem internen Stabilitätspakt finden bezüglich der Region und der autonomen Provinzen keine Anwendung und sind auf jeden Fall durch die Bestimmungen dieses Artikels ersetzt. Die Region und die autonomen Provinzen sorgenfür die Koordinierung der öffentlichen Finanzen, wie sie in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, indem sie die eigene Gesetzgebung den Grundsätzen anpassen, die die von den Artikeln 4 und 5 gesetzten Grenzen darstellen.53)